SiGe-Planung und -KoordinationBauherren und die Baustellenverordnung |
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Was sich für Bauherren ändert |
Bisher waren die Unternehmer und die mit der Baustellenüberwachung Beauftragten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen verantwortlich.
Durch die Einführung der Baustellenverordnung im Juni 1998 wird deren Verantwortung auch nicht eingeschränkt. Neu ist hingegen, daß dem Bauherren durch die Verordnung erstmalig und ausdrücklich koordinierende Pflichten zur Wahrung der Arbeitssicherheit und -gesundheit auf Baustellen auferlegt werden. Damit wird der Bauherr in die Mitverantwortung genommen.
Konkret heißt das: Der Bauherr muß aktiv tätig werden, um die Bestimmungen der Baustellenverordnung (BaustellV) durchzusetzen. Es ist dem Bauherren jedoch freigestellt, die sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten an einen Dritten zu delegieren und für die Koordinierung einen geeigneten Koordinator zu bestellen.
Die wichtigsten PflichtenDer Bauherr bzw. der von ihm beauftragte Dritte ist verpflichtet ...
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Bestellung eines KoordinatorsNach § 3(1) BaustellV sind für Baustellen "ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen". Weitergehende Anforderungen an die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Koordinatoren fehlen. Der Bauherr als derjenige, der den oder die Koordinatoren zu bestellen hat, befindet sich in einem Dilemma. Er ist verpflichtet, "geeignete" Koordinatoren zu bestellen. Doch wie muß die "Eignung" aussehen?
Hinweise zur fachlichen Eignung finden Sie in den Erläuterungen zur BaustellV
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