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SiGe-Planung und -Koordination

Bauherren und die Baustellenverordnung

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Bauherren und die Baustellenverordnung

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Was sich für Bauherren ändert

Bisher waren die Unternehmer und die mit der Baustellenüberwachung Beauftragten für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen verantwortlich.

Durch die Einführung der Baustellenverordnung im Juni 1998 wird deren Verantwortung auch nicht eingeschränkt. Neu ist hingegen, daß dem Bauherren durch die Verordnung erstmalig und ausdrücklich koordinierende Pflichten zur Wahrung der Arbeitssicherheit und -gesundheit auf Baustellen auferlegt werden. Damit wird der Bauherr in die Mitverantwortung genommen.

Konkret heißt das: Der Bauherr muß aktiv tätig werden, um die Bestimmungen der Baustellenverordnung (BaustellV) durchzusetzen. Es ist dem Bauherren jedoch freigestellt, die sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten an einen Dritten zu delegieren und für die Koordinierung einen geeigneten Koordinator zu bestellen.

 

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Die wichtigsten Pflichten

Der Bauherr bzw. der von ihm beauftragte Dritte ist verpflichtet ...

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1. ... dafür Sorge zu tragen, daß bei Planung und Ausführung von Bauarbeiten die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes beachtet werden.

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2. ... Baustellen der zuständigen Behörde voranzuzeigen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

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2.1 Dauer der Bauarbeiten mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigte

oder

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2.2 Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage.

Die Grenze gem. 1.2 liegt je nach Umfang der Baumaßnahme beim Einfamilienhaus.

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3. ... vor Baubeginn einen Sicherheits- und Gesundheitsplan erstellen zu lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

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3.1 Vorankündigungspflichtige Baustelle gem. 1. und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber.

oder

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3.2 Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber und besonders gefährliche Arbeiten (z.B. Absturzhöhe mehr als 7m; Gräben, Baugruben usw. mit mehr als 5m Tiefe).

Inbesondere wegen der Bedingung 3.2 sind praktisch alle Hochbauvorhaben mit Firsthöhen über 7m betroffen.

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4. ... für die Planung und Ausführung einen geeigneten Koordinator für Maßnahmen der Arbeitssicherheit und -gesundheit zu bestellen, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Außerdem muß in diesem Fall eine Unterlage mit den für spätere Arbeiten an dem Bauwerk relevanten Angaben zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz erstellt werden

Damit sind praktisch alle Baumaßnahmen erfaßt, wenn nur wenigstens zwei Unternehmer (auch nacheinander!) oder ein Unternehmer mit Subunternehmer tätig werden.

 

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Bestellung eines Koordinators

Nach § 3(1) BaustellV sind für Baustellen "ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen". Weitergehende Anforderungen an die fachlichen und persönlichen Eigenschaften der Koordinatoren fehlen.

Der Bauherr als derjenige, der den oder die Koordinatoren zu bestellen hat, befindet sich in einem Dilemma. Er ist verpflichtet, "geeignete" Koordinatoren zu bestellen. Doch wie muß die "Eignung" aussehen?

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Reicht die fachliche Eignung als Kriterium aus? Und wann ist ein Koordinator fachlich geeignet? Welche fachlichen Voraussetzungen muß er mitbringen?

 

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Muß der Bauherr die persönliche Eignung wie z.B. Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit ... seines Koordinators bei Beauftragung überprüfen?

 

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Hat der Bauherr organisatorische Eignungskriterien seines Koordinators zu berücksichtigen? Darf er Personen, bei denen Interessenskonflikte zwischen ihrer eigentlichen Tätigkeit und der Koordinatorentätigkeit drohen (z.B. Unternehmer, Generalunternehmer und deren Mitarbeiter), überhaupt als Koordinatoren beauftragen? Oder anders ausgedrückt: Welche Maßstäbe sind an die Unabhängigkeit der Koordinatoren anzulegen?

Hinweise zur fachlichen Eignung finden Sie in den Erläuterungen zur BaustellV

 

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